Vereinssatzung Kollekt Jardín e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Kollekt Jardín“ und ist in das Vereinsregister einzutragen. Er führt sodann den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Ziele“ der Abgabenordnung:
    1. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
    2. die Förderung von Kunst und Kultur

      Der Verein verfolgt seine Ziele insbesondere durch:
      Die sachgerechte Auswahl, den Anbau und die Aufklärung über Zier-, Nutz- und Heilpflanzen. Die ausschließliche Pflanzung von samenfestem Saatgut, die Pflege eines Heilkräutergartens und der Schaffung von natürlicher Biodiversität mithilfe kreativer Zugänge zur Umwelt und zur Natur. Außerdem durch öffentliche Kultur- Bildungs- und Teilnahmeangebote wie Erntedankfeste, Saatgut- und Pflanzentauschbörsen, sowie die Ausrichtung von traditionellen Naturfesten. Ausgangspunkt ist die Natur als Erfahrungs- und Erlebnisort und soll gleichzeitig als Gesundheitsraum wahrgenommen werden. Die Ausrichtung und Mitwirkung bei Kulturveranstaltungen aller Art, wie zum Beispiel
      Workshops im Bereich der Bildenden Künste und zum Thema Ernährung, Ausstellungen von lokalen Künstlern, Musikveranstaltungen, Darbietungen, um den Vereinszweck für jedermann deutlich zu machen somit für alle erreichbar zu machen. Weiterhin die Realisierung von Projekten interkultureller Begegnung durch die Unterstützung und
      Konzeption von Kulturprojekten mit und durch internationale Gemeinschaftsgärten und Kulturschaffende Nürnbergs.
  2. Die Ziele und Aufgaben sollen vorrangig in der Metropolregion Nürnberg umgesetzt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme von konkreten oder pauschalen Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale, dies gilt auch für Vorstandsmitglieder.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Regeln Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  6. Die Arbeit des Vereins ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Jedes Mitglied erkennt durch seine
Beitrittserklärung diese Satzung als verbindlich an.

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder: Ordentliche Mitglieder sind aktive und
stimmberechtigte Mitglieder. Fördernde Mitglieder sind Personen, die durch regelmäßige Beiträge
den Verein unterstützen, aber nicht stimmberechtigt sind.

Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt und muss durch einen Aufnahmebeschluss des
Vorstands bestätigt werden.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der schriftlich an
den Vorstand zu erklärende Austritt kann nur zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen.

Der Ausschluss kann durch den Beschluss des Vorstands bei grob vereinswidrigem und/oder –
schädigendem Verhalten erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das betroffene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Ausschlusses die Möglichkeit, schriftlich begründete Berufung beim Vorstand
einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die
Mitgliedsrechte. Macht das Mitglied von der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch,
unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

Der Ausschluss erfolgt automatisch, wenn ein Mitglied nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Mahnung durch den Vorstand seine fälligen Mitgliedsbeiträge zahlt.

§ 5 Beiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils
gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem
Schatzmeister zusammen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl gilt für zwei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt,
bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Der Vorstand hält lokale, regionale und internationale Kontakte zur
Verwirklichung der Vereinsziele.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung bzw. einen Codex. Dieser ist nicht Bestandteil der
Satzung.

Vorstandssitzungen finden jährlich nach Bedarf statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung der
Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschussfähig, wenn
satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB wird durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und
dem Schatzmeister gebildet. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

In Abweichung zu der Regelung in Absatz 7 sind die Mitglieder des Vorstands im Außenverhältnis
bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 500 Euro nur gemeinschaftlich zur Vertretung des
Vereins berechtigt.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, frühestens nach
Kassenabschluss und Prüfung des vorhergehenden Geschäftsjahres. Sie wird vom Vorstand
anberaumt und vom Vorsitzenden geleitet.

Zu den Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich einzuladen. Beschlüsse der Versammlung sind gültig, wenn die Einladung
frist- und formgerecht erfolgt ist.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der
erschienenen Mitglieder.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Zu ihnen ist auch zu berufen, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des
Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.

Gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung behält sich der Vorstand ein Veto-Recht vor. Zur
Ablehnung ist eine 2/3 Mehrheit des Vorstands erforderlich.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und
vom Schriftführer zu unterzeichnen und in angemessener Frist an die ordentlichen Mitglieder zu
versenden.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Aufgabenerfüllung des Vereins.

Die Aufgaben sind insbesondere:
a) Entscheidung über Änderungen der Satzung
b) Wahl des Vorstandes und dessen Entlassung
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, der Jahresrechnung und des
Rechnungsprüfungsberichtes
d) Bestellung des Rechnungsprüfers
e) Entscheidung über Beschwerden bei Ausschluss eines Mitgliedes
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die NaturFreunde Nürnberg Mitte e.V., die es unmittelbar und
ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.

Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dafür ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§11 In-Kraft-Treten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 27.01.2019 – mit Nachträgen vom 23.02.2019 und vom 31.03.2019 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen ist.